ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR ALLE KAUFVERTRÄGE VON ERSATZTEILEN VON SCM GROUP S.P.A.

Art. 1. – Anwendungsbereich der allgemeinen Bedingungen. Vertragsabschluss und Inkrafttreten. Gegenstand der Lieferung.

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen für Ersatzteile (die „Bedingungen“) sind wichtiger Bestandteil eines jeden künftigen in Papier-, telematischer oder telefonischer Form geschlossenen Vertrags (der „Vertrag“), dessen Gegenstand eine Lieferung – von Seiten der SCM Group S.p.A. (der „Verkäufer“) - der in der jeweiligen Auftragsbestätigung des Verkäufers (die „Auftragsbestätigung“) genannten Ersatzteile zugunsten jedem erwerbenden Unternehmen (der „Käufer“) ist. Es bleibt vereinbart, dass der Verkäufer sich dem Käufer gegenüber nur durch die Auftragsbestätigung zum Verkauf verpflichtet, mit ausdrücklichem Ausschluss aller vorhergehenden Mitteilungen seitens des Verkäufers an den Käufer (eingeschlossen zum Beispiel eventueller vorhergehender Angebote des Verkäufers auch auf seiner Webseite); ferner: Bei Abweichungen zwischen den vorliegenden Bedingungen und den für einen jeden Vertrag spezifisch vereinbarten Bedingungen (aus den entsprechenden Auftragsbestätigungen des Verkäufers) werden die letzten zur Anwendung kommen. Die vorliegenden Bedingungen sind auf unbegrenzte Zeit gültig und werden auf jeden künftigen Vertrag zwischen den Parteien angewandt; ausgeschlossen ist in jedem Fall die Anwendung der allgemeinen Vertragsbedingungen des Käufers sowie jede weitere in einem beliebigen Antrag oder Auftrag des Käufers enthaltene Klausel oder Bedingung, die im Widerspruch zu diesen Bedingungen steht. Art. 1.3. bleibt unberührt.

1.2. Der Vertrag verpflichtet die Vertragsparteien ab dem Zeitpunkt, an dem er von beiden angenommen wird. Die Parteien erkennen an und stimmen zu, dass der Vertrag zwischen ihnen beiden schriftlich, telematisch oder telefonisch abgeschlossen werden kann. Dieser Vertragsabschluss kann beispielsweise aber nicht einschränkend durch Aufträge des Käufers, die direkt auf der Webseite des Verkäufers, nach vorheriger Registrierung und authentifiziertem Zugang des Käufers durchgeführt werden, deren Verfahren die ausdrückliche Annahme der vorliegenden Bedingungen voraussetzt. Es bleibt vereinbart, dass im Falle von Aufträgen, die durchs Internet durchgeführt werden, der vertragliche Wille und im Allgemeinen die spezifische Zustimmung des Käufers zu den einzelnen Vertragsklauseln und den Bedingungen, durch die einfache Ausfüllung – z.B. durch den sogenannten „point and click“ oder durch ähnliche oder äquivalente Systeme – der eigens für die Durchführung des Auftrages auf der Webseite des Verkäufers angeführten Felder, gültig ausgedrückt werden. In diesem Fall werden in Bezug auf die Art und das Datum des Auftrags und der Annahme der Bedingungen die auf der Webseite des Verkäufers angewandten automatischen Registrierungssysteme oder vertraglichen forms maßgebend sein. Hierzu erklärt der Käufer, dass die einfache Ausfüllung der eigens dafür auf der Webseite des Verkäufers angeführten Felder (z.B. durch den sogenannten „point and click“ oder durch ähnliche oder äquivalente Systeme) den Käufer gültig verpflichten wird, und das auch hinsichtlich der Voraussetzung einer ausdrücklichen bzw. doppelten Unterzeichnung bestimmter Klauseln, falls sie vom anwendbaren Recht vorgesehen werden. In Bezug auf die Verwendung von Ausfüllungssystemen der eigens dafür auf der Webseite des Verkäufers angeführten Felder, wie z.B. im Falle der Verwendung des sogenannten „point and click“ oder ähnlicher oder äquivalenter Systemen, erkennt und erklärt der Käufer unwiderruflich – auch angesichts dessen, was unter folgendem Art. 6.1 über Identifikationskodes und die Befugnisse von deren Anwender im Auftrag des Käufers vorgesehen wird – dass die Annahme von Klauseln der vorliegenden Bedingungen durch die besagten Systeme unter unwiderruflichem Verzicht des Käufers auf jede Einrede diesbezüglich rechtskräftig geäußert werden kann. Art. 6 bleibt unberührt. Falls der Vertrag nicht telematisch geschlossen wird und die Bedingungen nicht gemäß Art. 1.2 vorher telematisch akzeptiert werden, steht dem Verkäufer das Recht zu, (i) den Vertrag unter vorheriger Übergabe von Seiten des Käufers einer vom Käufer selbst zur Annahme gegengezeichneten Kopie dieser Bedingungen zu erfüllen oder (ii) die vorliegenden Bedingungen aufgrund konkludenten Handelns seitens des Käufers als angenommen zu verstehen. Konkludentes Handeln seitens des Käufers ist jegliche Handlung zur Vertragsausführung seitens des Käufers, eingeschlossen, beispielsweise aber nicht darauf begrenzt, die Übernahme der Waren, welche Gegenstand des Vertrags sind.

1.3. Die Parteien erkennen und stimmen zu, dass diese Bedingungen in Kraft bleiben, auch im Falle einer darauffolgenden telematischen Unterzeichnung neuer allgemeiner Verkaufsbedingungen, unbeschadet dessen, was hier im Folgenden bestimmt wird. Im Einzelnen versteht sich die Anwendung dieser Bedingungen zwischen den Parteien nur in dem Falle als beendet, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Kündigungserklärung mitteilt, in der der Text der neuen Bedingungen ausdrücklich bezeichnet wird, die zwischen den Parteien an Stelle dieser Bedingungen in Kraft treten werden.

1.4. Die Kündigung laut Art. 1.3. muss vom Verkäufer gemäß dem folgenden Art. 7.3 und mit einer Kündigungsfrist von mindestens 60 (sechzig) Tagen mitgeteilt werden; diesbezüglich übereinstimmen die Parteien, dass der Verkäufer sich das Recht vorbehält, die Wirkung der Kündigung auch nur auf einige Klauseln dieser Allgemeinen Bedingungen zu beschränken, ohne die Wirkung der restlichen Klauseln zu berühren.

1.5. Unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers gemäß folgendem Art. 4, bleibt vereinbart, dass Gegenstand eines jeden Vertrags ausschließlich ist, was im Vertrag ausdrücklich und spezifisch angegeben wird; jegliche weitere Ware oder Leistung bleiben ausgeschlossen.

 

Art. 2. – Preise. Zahlungen. Einwendungen.

2.1. Die vereinbarten Preise verstehen sich für eine Lieferung ab Werk (EXW) Betrieb des Verkäufers (Incoterms 2020), vorausgesetzt, dass der Verkäufer nichts anderes schriftlich festsetzt, ebenso verstehen sie sich fest und vom Verkäufer unveränderlich.

2.2. Die Zahlungen müssen vom Käufer beim Sitz des Verkäufers durchgeführt werden; es bleibt vereinbart, dass die Zahlungen erst mit der endgültigen Gutschrift auf das Bankkonto bei der Bank des Verkäufers, als durchgeführt bezeichnet werden können. Begleichungen an Dritte werden nicht akzeptiert, es sei denn, sie wurden vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich genehmigt.

2.3. Der ungerechtfertigte Zahlungsverzug zu den verträglich festgesetzten Fälligkeiten ermächtigt den Verkäufer – nach eigenem Ermessen und unbeschadet jedes weiteren Rechts des Verkäufers – für die Nichtzahlung bei vereinbarter Fälligkeit Aufwandzinsen für den Zahlungsverzug zu einem Satz in Höhe von EURIBOR von sechs Monaten, berechnet ab der vorhergesehenen bzw. verlängerten Fälligkeit des Kredites oder zu einem anderen Datum, ab dem die Zinsen belastet und um einen Spread von 7 Prozentpunkten erhöht werden.

2.4. Jegliche Abrede bezüglich der Ausführung des Vertrags oder jeglicher anderer Vertragsverhältnisse mit dem Verkäufer berechtigt den Käufer nicht, die Zahlungen auszusetzen oder zu verzögern. Im Falle eines Zahlungsaufschubs berechtigt die Nichtzahlung innerhalb der festgesetzten Fristen auch nur einer Rate den Verkäufer zur Erklärung, dass der Käufer die Einrede der Befristung verwirkt hat; in diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, die unverzügliche – teilweise oder vollständige – Zahlung der Restforderung zu verlangen.

2.5. Der Verkäufer hat das Recht, auf einfaches Verlangen des Verkäufers und mit sofortiger Wirkung, den vorliegenden Vertrag auszusetzen und/oder aufzulösen, a) falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig nachkommt, sowie b) im Falle, dass gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. seine Vermögensverhältnisse, sich dermaßen verändern sollten, dass die Durchführung der Gegenleistung ernsthaft in Gefahr geraten sollte.

2.6. Im Falle schwerer Nichterfüllung des Käufers der zu seinen Lasten im vorliegenden Vertrag festgelegten Verpflichtungen, ist der Verkäufer berechtigt – zusätzlich zu den Rechten, die ihm laut Vertrag zustehen –, die vom Käufer als Vorauszahlung geleisteten Beträge einzubehalten, und zwar ausdrücklich unbeschadet eines etwaigen weiteren Schadensersatzes.

 

Art. 3 – Liefertermine. Auslieferung und Verpackung. Transport.

3.1. Die Lieferung der Ersatzteile erfolgt gemäß dem zwischen den Parteien spezifisch vereinbarten Versandprogramm, wie in der entsprechenden Auftragsbestätigung angegeben. Im Falle internationaler Verträge beziehen sich alle im Vertrag genannten Handelsausdrücke wie z.B. „ab Werk“, „FOB“, „CIF“ auf die „Incoterms“ der Internationalen Handelskammer in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung.

3.2. Die Lieferfristen stehen in jedem Fall unter dem Vorbehalt, dass die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers nach praktischer und wirtschaftlicher Zumutbarkeit möglich ist und nicht durch Ereignisse behindert oder verhindert wird, die auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, wie beispielsweise aber nicht ausschließlich, Einschränkungen durch Covid-19, Personalmangel aufgrund der Auswirkungen von Covid-19, Engpässe bei Rohstoffen, Ausrüstungen, Treibstoff, Energie, Bauteilen oder Dienstleistungen Dritter (einschließlich Transport), wie sie derzeit im internationalen Handel auftreten.

3.3. Es bleibt vereinbart, dass jede Gefahr gemäß dem vereinbarten Liefertermin auf den Käufer übergeht (wobei, wenn Incoterms zur Anwendung kommen, auf deren Regelung Bezug genommen werden muss, und dass in allen anderen Fällen, in Abwesenheit einer ausdrücklichen anderslautenden schriftlichen Vereinbarung, jede Gefahr bezüglich der verkauften Waren auf den Käufer mit der Lieferung übergeht). Die Ersatzteile, die Gegenstand des Auftrages des Käufers bilden, werden dem Käufer vom Verkäufer in einer angemessenen Verpackung ausgeliefert, wenn dies vom Vertrag vorgesehen ist oder wenn der Verkäufer nach freiem Ermessen dies als angemessen, um die Unversehrtheit der Waren zu gewähren, findet. Es bleibt jedenfalls vereinbart, dass in Abwesenheit eines spezifischen in diesem Vertrag enthaltenen Abkommens, dem Verkäufer das Ausbleiben einer angemessenen Verpackung nicht zugeschrieben werden kann. Es ist außerdem vereinbart, dass die Kosten jeder Verpackung ausschließlich zu Lasten des Käufers gehen. Die Rücksendung der Verpackungen ist ausgeschlossen.

3.4. In Abwesenheit eines spezifischen Abkommens erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW) Betrieb des Verkäufers (Incoterms 2020). Ohne jegliche Verantwortung des Verkäufers, falls nicht anderweitig vereinbart oder vom anwendbaren Incoterm vorgesehen, wird der Käufer für die Versicherung der Waren während der Lade-, Transport- und Abladephase sorgen. In Abwesenheit eines spezifischen vertraglichen Abkommens oder laut der im anwendbaren Incoterm enthaltenen Angaben hat der Verkäufer das Recht auf Kosten des Käufers, den Transport der Waren mit dem Mittel, das nach seinem Ermessen angemessener ist, durchzuführen.

3.5. Ergeben sich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die Organisation oder Durchführung von Transporten vorbereitet, Abweichungen bei den vom Verkäufer zu zahlenden Transportkosten von +/- 20 % oder mehr im Vergleich zu den am Tag der Vertragsunterzeichnung geltenden Kostensumme, so werden die Parteien die Höhe dieser Kosten entsprechend anpassen. Die Partei, die Anspruch auf eine solche Anpassung hat, ist berechtigt, die Erfüllung des Vertrages ohne Kosten auszusetzen, wenn die andere Partei die Zahlung einer solchen Anpassung verweigert, unbeschadet des Rechts, die entsprechende Forderung einzutreiben (sowie des Rechts, den Vertrag gemäß dem nachstehenden Art. 7.2 zu kündigen).

 

Art. 4. – Gewährleistungszeit.

4.1. In Bezug auf eventuelle Mängel der Lieferung kommt ab dem Lieferdatum einzig eine Gewährleistung für mechanische und elektrische Mängel der Ersatzteile zur Anwendung, die für 12 (zwölf) Monate ab der Lieferung dauern wird. Es bleibt vorausgesetzt, dass die eventuelle Reparatur bzw. Auswechslung der Ersatzteile, sowohl teilweise als auch im Ganzen, die ursprüngliche Gewährleistungsdauer nicht ausdehnen wird.

4.2. Während der Gewährleistungszeit sorgt der Verkäufer auf eigene Kosten und nach eigenem Ermessen entweder für die Reparatur bzw. für die Auswechslung der Konstruktionsteile und Komponenten der Ersatzteile, die aufgrund von Herstellungsfehlern beschädigt oder fehlerhaft sind. Falls diesbezüglich nichts anders vereinbart, werden die auszuwechselnden Teile DAP (Incoterms 2020) geliefert.

4.3. Der Verkäufer sorgt für die jeweils schnellstmögliche Auswechslung bzw. Reparatur der fehlerhaften Teile und ist berechtigt, vom Käufer die Rückerstattung der ausgewechselten fehlerhaften Teile zu fordern. Unterlässt der Käufer dem Verkäufer die fehlerhaften Teile, welche Gegenstand der Rückerstattung sind, gemeinsam mit allen vom Verkäufer geforderten Dokumenten und im allgemeinen mit allen Dokumenten, die zwecks des Versands der Waren an den italienischen oder anderen vom Verkäufer identifizierten Sitz notwendig sind (eingeschlossen beispielsweise aber nicht einschränkend, Ablieferungsscheine, Pro-forma-Rechnungen, Rücksendegenehmigung und andere Versandpapiere) binnen 60 Tage vom Erhalt der Ersatzteile seitens des Käufers mit Abgabe ab Werk (EXW) Betrieb des Käufers (Incoterms 2020) zu übergeben, ist die Forderung der Gewährleistung als wirksam aufgehoben zu verstehen. Der Verkäufer wird in diesem Fall berechtigt sein, dem Käufer die Ersatzteile zum Katalogpreis, welcher jeweils anwendbar ist, zu berechnen. Der Käufer wird den entsprechenden Preis bei Vorlage der Rechnung bezahlen. Die Kosten für die Rücksendung werden gemäß dem jeweils vereinbarten Betriebsabkommen zu Lasten des Verkäufers gehen.

4.4. Die Gewährleistung umfasst alle einzelnen Konstruktionsteile und Komponenten der Ersatzteile, erstreckt sich jedoch nicht auf normale Verschleißteile.

4.5. Die Gewährleistung erlischt, falls (i) an den Ersatzteilen ohne schriftliche Genehmigung des Verkäufers Änderungen angebracht werden, (ii) die vom Käufer bestellten Ersatzteile für die Maschine, in die sie vom Käufer eingebaut wurden bzw. für den sachgemäßen Gebrauch der Maschine nicht geeignet sind, oder (iii) der Bruch des Ersatzteils durch andere Teile der Maschine verursacht wird, in die das Ersatzteil eingebaut wurde.

4.6. Von der Gewährleistung sind alle weiteren Schäden ausgeschlossen, einschließlich jener, die durch Produktionsausfall oder -verminderung entstehen sollten; ebenso sind indirekte Schäden, Folgeschäden sowie die Lösung des Vertrages ausgeschlossen.

4.7. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Schäden jeglicher Art, die durch unsachgemäßen Gebrauch, nicht richtige Wartung und/oder durch Verhaltensweisen entstehen, die von den in den Gebrauchs- und Wartungsanleitungen angeführten Gebrauchsbedingungen abweichen.

4.8. Zur Inkraftsetzung der Gewährleistung muss der Käufer dem Verkäufer den Sach- bzw. Qualitätsmangel schriftlich innerhalb von 8 Tagen ab der entsprechenden Entdeckung anzeigen sowie beim Verkäufer ausdrücklich in schriftlicher Form eine Gewährleistung anfordern.

4.9. Die vorliegende Gewährleistung schließt die Anwendung jeglichen anderen Rechtsbehelfs zu Gunsten des Käufers aus (eingeschlossen aber nicht einschränkend jegliche andere gesetzliche oder vertragliche Gewährleistung).

 

Art. 5. – Eventuelle Vertragsstrafen zu Lasten des Verkäufers.

5.1. Es bleibt vereinbart, dass bei Nichterfüllungen der Verpflichtungen, die dem Verkäufer aus den vorliegenden Bedingungen und/oder dem Vertrag entstehen, die Verantwortung des Verkäufers einen Gesamtbetrag in Höhe von 3% des Vertragspreises nicht überschreiten wird, mit Ausnahme von der eventuellen Verletzung der im Art. 4 enthaltenen Gewährleistungsverpflichtungen, in Bezug worauf der Verkäufer höchstens für den Wert der beschädigten oder fehlerhaften Konstruktionsteile und/oder Komponenten der Ersatzteile, für die der Verkäufer seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, haften wird. Außerdem, wenn die besagten Konstruktionsteile oder Komponenten vom ganzen Ersatzteil, dem sie zugehören, nicht trennbar sind – ohne dass dieser unverwendbar wird –, wird der Bezugswert derselbe des Ersatzteils sein. Dieser Betrag bestimmt im Voraus die maximale Höhe des Schadensersatzes und deckt die Haftung des Verkäufers vollständig ab, es sei denn, dass der Käufer vollständig beweist, aufgrund der Nichterfüllung des Verkäufers nicht geringfügige Schäden erlitten zu haben (ausdrücklich ausgeschlossen sind jede weitere Abhilfe und Schadenersatzleistung für weitere Schäden); in keinem Fall haftet der Verkäufer für Schäden, die durch Produktionsausfall oder -verminderung entstehen, bzw. für indirekte Schäden und Folgeschäden.

 

Art. 6. – Pflichten des Käufers

6.1. Um dem Käufer die Durchführung der Aufträge im Internet zu ermöglichen oder bestimmte Abschnitte der Webseite des Verkäufers zu erreichen, wird der Verkäufer dem Käufer eine Reihe von spezifischen Identifikationskodes erteilen können (ab jetzt die „Identifikationskodes“, wie z.B. unter anderem Username und Passwort), die jedes Mal vom Käufer in die eigens dafür auf der Webseite des Verkäufers angeführten Felder eingetragen werden müssen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Gebrauch der oben angeführten Identifikationskodes der Einhaltung seitens des Käufers von Sicherheitsnormen und -praxis, die nach freiem Ermessen vom Verkäufer angegeben werden, abhängig zu machen; außerdem steht dem Verkäufer das Recht zu, die entsprechenden Vorschriften zu aktualisieren bzw. zu verändern. Es gilt natürlich als vereinbart, dass der Verkäufer Dritten nicht dieselben Identifikationskodes erteilen wird; es gilt weiter als vereinbart, dass der Verkäufer das Recht hat, die Identifikationskodes nach freiem Ermessen auszuwechseln bzw. zu sperren, ohne dass daraus irgendwelche Verantwortung dem Käufer gegenüber erwachsen kann.
Der Käufer bestätigt und versichert, dass auch in Bezug auf seine Angestellten die höchste Verschwiegenheitspflicht den Identifikationskodes gegenüber besteht (und in jedem Falle eine nicht mindere Verschwiegenheit als die, die bezüglich der eigenen Gesellschaftsgeheimnisse verlangt wird) und dass dieselben Kodes nur dem Führungspersonal bzw. den Angestellten des Käufers, die zur Webseite des Verkäufers Zugang haben müssen, mitgeteilt werden, um Aufträge dem Verkäufer zu erteilen; es gilt natürlich als vereinbart, dass der Käufer den Verkäufer darüber informieren muss, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Käufer und einem Mitglied seines Führungspersonals bzw. einem Angestellten, der die Identifikationskodes kennt, endet. Deswegen erklärt und erkennt der Käufer an, dass jeder Auftrag, der im Internet durch den Gebrauch der Identifikationskodes durchgeführt wird, von Angestellten des Käufers durchgeführt sein wird, die zwecks der wirksamen Durchführung des Auftrags im Auftrag des Käufers mit allen notwendigen Befugnissen versehen sind. Demzufolge verpflichtet sich der Käufer, den Auftrag mit unwiderruflichem Verzicht auf jegliche zukünftige Einrede bezüglich des tatsächlichen Bestands dieser Befugnisse auszuführen.

6.2. Unberührt des vorhergehenden Art. 6.1., ist der Käufer auf jedem Fall verpflichtet, auch nach Beendigung des Vertrages, über die technischen bzw. wirtschaftlichen Informationen (wie z.B., Zeichnungen, Prospekte, Dokumente, Formeln, Kataloge, Gebrauchsanweisungen, Frequently asked questions, Produktkodes, Preislisten, Berichte, ab jetzt die „Informationen“), die der Käufer während der Ausführung des Vertrages oder während der Durchführung der Aufträge im Internet und/oder des Zuganges – durch die Identifikationskodes – zu den Bereichen der Webseiten des Verkäufers (die nur durch diese Identifikationskodes zugänglich sind) erworben hat, Stillschweigen zu bewahren und von ihnen keinen Gebrauch zu machen. Die Mitteilung des Käufers an Dritte einer (oder mehrerer) Informationen kann ausschließlich nur in Anwesenheit einer präventiven Genehmigung des Verkäufers, die jeweils in den Formen des hier folgenden Art. 7.3 mitgeteilt werden muss, durchgeführt werden. In jedem Fall verpflichtet sich der Käufer, die Informationen auf der Webpage des Verkäufers sowie auch jede Information bezüglich der Verfügbarkeit bzw. Unverfügbarkeit (sowohl zeitweilige-, als auch endgültige) der Ersatzteile nur als nicht definitive Informationen zu betrachten, und er erkennt folglich an, dass dem Verkäufer keine Verantwortung bezüglich eventueller Mängel bzw. Ungenauigkeiten der obengenannten Informationen / Anweisungen zugeschrieben werden kann.

6.3. Es gilt als vereinbart, dass der Zugang zu den Informationen dem Käufer keine Rechte über dieselben erbringt; jede Rechtsverlegung über die Informationen durch Lizenz oder andere Berechtigungen ist ausgeschlossen, falls nicht jeweils anderes schriftlich mit dem Verkäufer vereinbart wurde.

6.4. In Anbetracht der oben angeführten Art. 6.2. und Art. 6.3. verpflichtet sich der Käufer die Informationen (jeglicher Art) nicht zu vervielfältigen, bekanntzugeben oder zu gebrauchen, um auch nur potentielle wettbewerbsfähige Handlungen gegenüber dem Verkäufer, direkt oder indirekt, in eigenem Namen, durch Dritte bzw. in ihrem Namen und Auftrag zu begehen bzw. anderen diese zu ermöglichen (auch nach der Beendigung der Vertragsverhältnisse mit dem Verkäufer); diesbezüglich erkennt und bestätigt der Käufer, dass er sich bereits jetzt bewusst ist, dass die Klausel widrige Haltung in Bezug auf Art. 6.4. eine strafrechtlich verfolgbare Haltung ist.

6.5. Der Käufer wird dem Verkäufer unverzüglich alle Informationen mitteilen, die der Letzte abhängig von der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung der Ersatzteile anfordern wird (z.B. unter anderem, hinsichtlich der sogenannten Regelung über das „dual use“, d.h. über die Waren, die sowohl im Zivil- als auch im Militärbereich anwendbar sind).

6.6. In Bezug auf Art. 6 erklärt und verpflichtet sich der Käufer auch bezüglich seiner Angestellten und seiner Geschäftspartner.

6.7. Der Käufer verpflichtet sich jetzt schon, den Verkäufer mit Bezug auf alle zufolge der Verletzung einer in diesem Art. 6 enthaltenen Voraussetzung ihm zustoßenden Schäden, schad- und klaglos zu halten.

 

Art. 7. – Miszellaneen (Höhere Gewalt. Ereignisse, die das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags verändern. Mitteilungen. Steuern und Gebühren. Vertragsübertragungsverbot. Forderungsabtretung. Schriftform)

7.1. Unter höherer Gewalt ist jede unvorhersehbare Handlung oder Ereignis zu verstehen, die unabhängig von dem Willen der Vertragsparteien und außerhalb deren Kontrolle eintreten und welche nicht rechtzeitig abgewendet werden können (wie rein beispielhaft, Krieg -auch nicht erklärter-, Embargos, Aufstände, Aufruhren, Brände, Sabotagen, Naturkatastrophen, Epidemien – eingeschlossen, aber nicht beschränkt auf Coronavirus/COVID-19 –, Handlungen oder Maßnahmen der staatlichen Behörden, Streiks, die von Gewerkschaften ausgerufen werden, die Unmöglichkeit, eine Versorgung mit Rohstoffen, Werkzeugen, Kraftstoffen, Energie, Bauelementen, Arbeits- oder Transportleistungen zu erhalten).Bei Auftreten eines Falles höherer Gewalt werden die Zeiträume für die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien, die nicht erfüllt werden können, automatisch ohne Vertragsstrafen um einen der Dauer der höheren Gewalt entsprechenden Zeitabschnitt verlängert; hiervon ausgenommen ist die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der von ihm zu leistenden Beträge, für die auf alle Fälle die zuvor vereinbarten Fristen geltend bleiben.

Unter besonderer Berücksichtigung der Covid-19-Coronavirus-Epidemie gelten – sei der Vertrag unterzeichnet, wenn diese Epidemie bereits zu Verzögerungen bei den Geschäftsaktivitäten einer der Parteien und/oder zu einer vollständigen oder teilweisen Aussetzung dieser Aktivitäten führt (oder vorhersehbar ist, dass sie diese verursachen wird) – weiterhin die Bestimmungen des vorliegenden Art. 7.1, wobei hiermit vereinbart wird, die oben genannte Situation in jedem Fall als höhere Gewalt zu betrachten, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht unvorhersehbar und bereits vorhanden war.

7.2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Art. 7.1 kann eine der beiden Parteien, wenn sich das Gleichgewicht der in diesem Vertrag vorgesehenen gegenseitigen Leistungen aufgrund von Ereignissen, die nach dem Abschluss des Vertrags eingetreten sind, wesentlich ändert und dadurch die Leistung einer der beiden Parteien unverhältnismäßig wird, eine Neuverteilung der gegenseitigen Leistungen verlangen. Es wird in jedem Fall vereinbart, dass der Wertverlust oder die Wertsteigerung einer Landeswährung gegenüber einer oder mehreren anderen Währungen oder der Ersatz derselben durch eine andere Währung (z.B. infolge der Einführung des Euro oder des Austritts aus dem Euro) sowie Erhöhungen der Energiekosten für den Betrieb von Industrieanlagen und/oder technologische Neuerungen vom Käufer in keiner Weise im Rahmen dieses Art. 7.2 geltend gemacht werden können. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien steht ausschließlich das im nachfolgenden Art. 8 genannte Schiedsverfahren zur Verfügung. Falls ein im Art. 7.2 genanntes Ereignis Preiserhöhungen für Rohstoffe und/oder Komponenten und/oder Logistik und/oder Transporte betrifft, die für die Ausführung der Lieferung durch den Verkäufer erforderlich sind, hat der Verkäufer das Recht, dem Käufer diesen Umstand mitzuteilen und eine Neuverhandlung der betreffenden Vertragsbedingungen nach einem Kriterium der Verhältnismäßigkeit zu verlangen (es sei denn, der Verkäufer zieht es vor, von der in Art. 3.5 genannten Anpassungsklausel Gebrauch zu machen). Ein solches Ersuchen ist vor der Lieferung der Maschinen zu stellen, da das Recht hierzu ansonsten verfällt. Sollten die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach dem vorgenannten Ersuchen keine Einigung erzielen, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Kosten vom vorliegenden Vertrag zurückzutreten, jedoch mit der Verpflichtung, dem Käufer alle bis zu diesem Zeitpunkt vom Käufer als Kaufpreis gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

7.3. Sämtliche Mitteilungen bezüglich des Vertrags bedürfen der schriftlichen Form (E-Mail bzw. Telefax oder auf der Webseite des Verkäufers angewandte automatische Registrierungssysteme oder vertragliche forms sind zu diesem Zweck genügend), anderenfalls sind sie wirkungslos.

7.4. Alle wesensgleichen, gegenwärtigen sowie künftigen, auch verwaltungsbedingten Steuern, Gebühren, Abgaben und Lasten (einschließlich z.B., falls erforderlich, die für den Vertrag zu zahlende Eintragungsgebühr) gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer verpflichtet sich, soweit erforderlich, die entsprechenden Beträge ohne Regressanspruch dem Verkäufer zu überweisen. Der Käufer wird verantwortlich sein für das Erhalten aller erforderlichen Genehmigungen, gemäß der Devisenregelung des eigenen Landes, für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Bestimmungen bezüglich der Zahlungsbedingungen. Es bleibt vorausgesetzt, dass bezüglich des Vorausgehenden die Wirksamkeit des Vertrags nicht schwebend bleibt.

7.5. Eine Übertragung des Vertrages ist nur zulässig bei Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung der anderen Partei. Auf jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, an Dritte seine eigene Forderung abzutreten, ohne dass die Genehmigung des Käufers erforderlich ist. Falls die Abtretung mit der Klausel „an Erfüllungs Statt“ [pro-soluto] stattfindet, verzichtet der Käufer schon jetzt, eventuelle Schulden aus diesem Kaufvertrag mit eventuellen Außenständen des Verkäufers abzurechnen.

7.6. Der Vertrag macht alle vorhergehenden schriftlichen oder mündlichen Abmachungen hinfällig, die zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstands getroffen wurden; eine Änderung des Vertrags bedarf der Schriftform.

 

Art. 8. – Schiedsgericht und anwendbares Recht.

8.1. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang oder verbunden mit oder die aus den vorliegenden Bedingungen und/oder dem Vertrag herrühren können, auch nichtvertraglicher Natur, werden auf gütlichem Wege durch direkte Verhandlungen in gutem Glauben zwischen den Parteien beigelegt; falls innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne keine gütliche Einigung erzielt werden kann, wird jeglicher Streitfall endgültig und ausschließlich in einem Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Schiedskammer Mailand von einem aus drei gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern gebildetem Schiedsgericht entschieden. Sitz des Schiedsgerichts ist Rimini. Die Verhandlungssprache des Schiedsgerichtes ist die in der die vorliegenden Bedingungen unterschrieben worden sind.

8.2. Als teilweise Ausnahme zu den vorherigen Ausführungen ist der Verkäufer dazu berechtigt, rechtliche Schritte beim Gerichtshof des Standorts des Firmensitzes des Verkäufers oder dem Gerichtshof des Standorts des Firmensitzes des Käufers oder bei jeglichen anderen Gerichtshöfen, die für den Käufer zuständig sind, einzuleiten, sowohl zwecks Sicherungs- und/oder dringender Maßnahmen (einschließlich, zum Beispiel und nicht als Einschränkung, Verfahren zur Durchsetzung von Gewährleistungen bezüglich dieses Vertrags), als auch zwecks Hauptsacheklagen, jedoch unter der Voraussetzung, dass in letzterem Fall der Käufer vorher kein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet hat. Die eventuelle Ungültigkeit dieses Art. 8.2 beeinträchtigt in keiner Weise die Gültigkeit der vorherigen Art. 8.1.

8.3. Dieser Vertrag untersteht dem italienischen Gesetz (mit folgender Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts, unterzeichnet am 11. April 1980 in Wien, über den internationalen Warenverkauf, es sei denn die Vertragsklausel haben von diesen Bestimmungen de facto abgewichen).

 

 

 

 

Der Käufer genehmigt die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Klauseln ausdrücklich, wie es von den geltenden Gesetzesbestimmungen gefordert wird: Art. 1 (Anwendungsbereich der allgemeinen Bedingungen und Kündigung. Abschluss und Inkrafttreten des Vertrags und der allgemeinen Bedingungen. Telematischer oder telefonischer Abschluss. Verzicht. Kündigung. Gegenstand); 2 (Preis. Zahlung des Preises. Zinsen. Einwendungen. Verlust der Einrede der Befristung. Hemmung. Auflösung. Vertragsstrafen); 3 (Liefertermine. Haftungsausschluss des Verkäufers. Versicherung. Transport); 4 (Gewährleistungszeit. Rückerstattungsfrist. Inhalt der Gewährleistung und Haftungsbeschränkung. Mängelanzeigefrist. Ausschließung weiterer Rechtsbehelfe); 5 (Eventuelle Vertragsstrafe zu Lasten des Verkäufers und Haftungsbeschränkungen); 6 (Pflichte des Käufers. Verwendung des Identifikationskodes. Verzicht. Verschweigungspflicht. Haftungsausschluss bezüglich der Informationen auf der Webseite des Verkäufers. Konkurrenzverbot. Pflichte bezüglich Angestellten und Gesellschaftern. Schadloshaltung); 7 (Höhere Gewalt. Ereignisse, die das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags verändern. Vertragsabtretungsverbot. Kreditabtretung. Verzicht auf Aufrechnung. Schriftform); 8 (Anwendbares Recht. Gerichtsstand. Schiedsgericht).

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